Der Begriff Sachverständiger

Der Begriff „Sachverständiger“ ist in Deutschland nicht geschützt.

 

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige müssen dagegen Sachkunde und Qualifikation nachweisen und werden von den regionalen Handwerkskammern bestellt. Voraussetzung dafür sind ausreichende Lebens- und Berufserfahrung, die persönliche Eignung, erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse und Fertigkeiten sowie die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit.

 

Im Rahmen des Bestellungsverfahrens müssen die angehenden Sachverständigen 

neben der persönlichen Eignung in einer Prüfung und einem Mustergutachten ihre besondere Sachkunde unter Beweis stellen.

 

Nach der Bestellung und Vereidigung dürfen die Sachverständigen deutschlandweit und auch innerhalb der EU-Staaten tätig werden, solange dem nicht einzelstaatliche Vorschriften entgegenstehen. Die ständige Fort- und Weiterbildung wird von den Handwerkskammern auch nach der Bestellung überprüft.